Zum 1. September 2011 wird das Gesetz Nr. 257/2011 Ges.Slg. in Kraft treten, mit dem das Gesetz Nr. 311/2001 Ges.Slg. Arbeitsgesetzbuch ergänzt wird, das insbesondere die Flexibilität bei der Einstellung erhöhen sollte. Es betrifft insbesondere Kündigungen, Abfindungen, Urlaub, befristete Arbeitsverträge, Probezeit, Gewerkschaften und einfachere Massenentlassungen.
Die bedeutendsten Änderungen des Arbeitsgesetzbuches vom 1. September 2011 an:
Kürzere Kündigungsfrist
Die minimale Kündigungsfrist wird auf die Hälfte von zwei auf einen Monat gekürzt; in bestimmten Fällen wird sie länger sein. Bei einer Kündigung aus organisatorischen Gründen, oder aufgrund einer Firmenauflösung wird die Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend sein. Wenn das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre gedauert hatte, wird die Kündigungsfrist zwei Monate betragen; wenn das Arbeitsverhältnis länger gedauert hatte, wird es sich hier um drei Monate handeln. Wer die Kündigung aus einem anderen Grund erhielt, bekommt eine zweimonatige Kündigungsfrist nur in dem Fall, wenn er mindestens ein Jahr abgearbeitet hatte.
Auflösung des Parallellaufes der Abfindung mit der Kündigungsfrist
Zu einer Kündigung aus organisatorischen Gründen oder aufgrund einer Auflösung des Arbeitsplatzes gehört heutzutage auch eine Abfindung. Der Parallellauf wird aufgelöst. Der Arbeitnehmer bekommt eine Abfindung nur in dem Fall, wenn das Arbeitsverhältnis nach Vereinbarung beendet wurde. Wenn er bereits eine Kündigung erhalten hatte, kann er vor dem Beginn der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber eine Abtretung nach Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall diesem Antrag stattgeben. Die Abfindungshöhe wird dem durchschnittlichen Verdienst des Arbeitnehmers und der Anzahl der Monate der nicht in Anspruch genommenen Kündigungsfrist entsprechen.
Eine Kündigung oder sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht im Voraus erörtert werden
Wenn der Arbeitgeber jemanden kündigen oder mit ihm das Arbeitsverhältnis sofort beenden möchte, muss er demnächst diese Tatsache nicht mit den Belegschaftsvertretern erörtern.
Das Alter wird für einen längeren Urlaub ausreichend sein
Einem Arbeitnehmer, der in diesem Jahr 33 Jahre alt wurde oder wird, stehen mindestens fünf Wochen Urlaub zu, nachdem er 15 abgearbeitete Jahre nachweisen konnte. Vom 01.01.2012 an muss nichts mehr nachgewiesen werden. Der Anspruch auf einen längeren Urlaub wird jedem zustehen, der im gegebenen Jahr 33 Jahre alt wurde oder wird.
Ferialarbeit in den Ferien ohne Bestätigung des Studiums
Einen untrennbaren Bestandteil der Vereinbarung über Ferialarbeit stellt die Bestätigung eines Studentenstatuts dar. Für den Fall, dass man nach der Beendigung des Studiums an einer Mittelschule oder vor der Eintragung fürs nächste Studienjahr an einer Hochschule arbeiten möchte, ist die Arbeit auch ohne Bestätigung des Studiums erlaubt, und zwar spätestens bis Ende Oktober des jeweiligen Jahres.
Befristete Arbeitsverhältnisse können schneller wiederholt werden
Ein befristeter Vertrag kann demnächst für höchstens drei Jahre abgeschlossen werden; heutzutage sind es zwei Jahre. Ebenso die Möglichkeit einer Wiederholung des befristeten Arbeitsverhältnisses wird erhöht – auf dreimal in drei Jahren. Gegenwärtig ist sie auf zweimal in zwei Jahren beschränkt. Aus bestimmten Gründen geht es auch öfter. Die Agenturen für zeitweilige Beschäftigung sind von der Einschränkung der Arbeitsverhältnisse nicht betroffen und so bleibt es auch weiter bestehen.
Mutterschutz auch während der Probezeit
In der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis sowohl vom Arbeitgeber, als auch vom Arbeitnehmer beendet werden – aus einem beliebigen Grund, oder auch ohne Angabe der Gründe. Schwangere, Frauen bis zum neunten Monat nach der Geburt und stillende Mütter werden eine Ausnahme darstellen – in diesen Fällen muss die Entlassung seitens des Arbeitgebers begründet werden.
Möglichkeit der Probezeitverlängerung
Gegenwärtig kann der Arbeitsvertrag eine Probezeit von höchstens drei Monaten enthalten. Wer nach dem 1. September in eine leitende Position eingestellt wird, kann bis zu sechs Monate erwarten. Es kommt die Möglichkeit einer Verlängerung der Probezeit anhand des Tarifvertrages dazu – für den gewöhnlichen Arbeitnehmer kann diese bis zu sechs Monate betragen, für einen leitenden Mitarbeiter sogar bis zu neun Monate.
Die Gewerkschaften werden ihre Mitglieder zählen
Einige betriebliche Gewerkschaftsorganisationen werden das Recht zur Vertretung sämtlicher Arbeitnehmer los. Die Organisation mit solchen Ambitionen wird nämlich nachweisen müssen, dass sie mindestens 30 Prozent der Belegschaft im Unternehmen inne hat. Es reicht, wenn der Arbeitgeber die Möglichkeit einer Beantragung in gesetzlich festgelegter Frist in Anspruch nimmt.
Massenentlassungen werden vereinfacht
Um eine Massenentlassung handelt es sich in dem Fall, wenn das Unternehmen innerhalb von 90 Tagen mindestens 20 Mitarbeiter kündigt. In kleineren Unternehmen werden auch weniger Kündigungen ausreichend sein. Wo sich mehr als 20 und weniger als 100 Mitarbeiter befinden, wird es sich um eine Massenentlassung bereits in dem Fall handeln, wenn innerhalb von 30 Tagen mindestens 10 von ihnen gekündigt werden. In größeren Unternehmen muss es sich mindestens um 10 Prozent der Belegschaft handeln; in den größten Unternehmen um mindestens 30 Mitarbeiter.