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Das Gesetz Nr. 260/2011

Zum 15. September 2011 wird das Gesetz Nr. 260/2011 Ges.Slg. über die Beendigung und Gestaltungsform einiger Mietsverhältnisse zu den Wohnungen in Kraft treten, mit dem Bedingungen der Mietsderegulierung einiger Mietsverhältnisse geregelt werden. Mieter der Wohnungen mit regulierter Mietshöhe sind verpflichtet die Wohnungen bis Ende 2016 zu räumen. Die Eigentümer können demnächst diese Wohnungen zu Marktmietspreisen vermieten, oder diese nach eigenen Vorstellungen nutzen. Die Vermieter können frühestens vom Inkrafttreten des Gesetzes an die Monatsmiete einmal jährlich um 20% erhöhen. Die Mieter können demnächst bei der Stadt oder Gemeinde Zuteilung einer Mietsersatzwohnung mit regulierter Mietshöhe beantragen; diese sind dann verpflichtet den berechtigten Antragstellern eine Ersatzwohnung bis Ende 2016 zur Verfügung zu stellen. Falls keine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, müssen sie jeden Monat dem Vermieter bis zur Bereitstellung einer Ersatzwohnung einen Betrag gleich der Differenz zwischen dem monatlichen Marktmietspreis und dem regulierten Mietspreis zahlen. Die Vermieter können die Wohnungsmiete ohne Angabe von Gründen bis zum 31.März 2012 mit einer einjährigen Kündigungsfrist kündigen.

Entscheidend ist die Wahl der geeigneten Form der Unternehmenstätigkeit. Meistens entscheidet sich der künftige Unternehmer zwischen der Selbständigkeit und einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung. Dies hängt insbesondere von der Anzahl der Gesellschafter ab, da die Selbständigkeit als Unternehmenstätigkeit natürlicher Person nicht mit Gesellschaftern gegründet werden kann. Der Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten begrenzt lediglich bis zur Höhe nicht abbezahlter Einlage; der Selbständige haftet mit seinem gesamten Vermögen.
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Die Ehescheidung ist eine schwerwiegende Lebensentscheidung, die nicht nur das Leben der Ehepartner, sondern insbesondere ihrer Kinder beeinflusst. Mit der Scheidung ist auch das Verfahren zur Regelung der Verhältnisse zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung verbunden. Die Scheidung ist lediglich der erste Schritt; unter den Ehepartnern entsteht mit der Schließung einer Ehe die eheliche Gütergemeinschaft und die Vermögensteilung wird nach der Scheidung oft zum Kernproblem.

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Je früher der Gläubiger mit der Eintreibung seiner Forderung vom Schuldner beginnt, um so früher kommt der Erfolg. Der Schuldner kann mit seinen Schritten die Einbringlichkeit einer Forderung vereiteln. Die Eintreibung einer Forderung muss nicht gleich auf gerichtlichem Wege erfolgen. Wenn es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt, kann die Forderung angerechnet, an Dritte abgetreten oder durch ein der Absicherungsinstitute abgesichert werden.

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Eine Übertragung der Liegenschaften ist immer mit einem Risiko verbunden. Zur Übertragung der Eigentumsrechte kommt es nämlich nicht durch die Begleichung des Kaufpreises, sondern durch die Entscheidung der Grundbuchverwaltung über die Genehmigung der Einverleibung. Bei der Übertragung der Liegenschaft ist der Verkäufer und sein Eigentumsverhältnis zur Liegenschaft, der technische Zustand der Liegenschaft und die Tatsache, ob die Liegenschaft irgendwie nicht belastet ist, gründlich zu überprüfen.

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Eine Verfassungsbeschwerde kann von jedem eingereicht werden, der behauptet, dass seine Grundrechte und Freiheiten verletzt wurden, und zwar innerhalb von zwei Monaten seit der Rechtsgültigkeit der Entscheidung, Bekanntmachung der Maßnahme oder Mitteilung zu einer anderen Intervention. Das Verfahren beim Verfassungsgericht unterliegt keinen gerichtlichen Gebühren; der Beschwerdeführer muss jedoch pflichtgemäß durch einen Anwalt vertreten werden.

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