Zum 15. September 2011 wird das Gesetz Nr. 260/2011 Ges.Slg. über die Beendigung und Gestaltungsform einiger Mietsverhältnisse zu den Wohnungen in Kraft treten, mit dem Bedingungen der Mietsderegulierung einiger Mietsverhältnisse geregelt werden. Mieter der Wohnungen mit regulierter Mietshöhe sind verpflichtet die Wohnungen bis Ende 2016 zu räumen. Die Eigentümer können demnächst diese Wohnungen zu Marktmietspreisen vermieten, oder diese nach eigenen Vorstellungen nutzen. Die Vermieter können frühestens vom Inkrafttreten des Gesetzes an die Monatsmiete einmal jährlich um 20% erhöhen. Die Mieter können demnächst bei der Stadt oder Gemeinde Zuteilung einer Mietsersatzwohnung mit regulierter Mietshöhe beantragen; diese sind dann verpflichtet den berechtigten Antragstellern eine Ersatzwohnung bis Ende 2016 zur Verfügung zu stellen. Falls keine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, müssen sie jeden Monat dem Vermieter bis zur Bereitstellung einer Ersatzwohnung einen Betrag gleich der Differenz zwischen dem monatlichen Marktmietspreis und dem regulierten Mietspreis zahlen. Die Vermieter können die Wohnungsmiete ohne Angabe von Gründen bis zum 31.März 2012 mit einer einjährigen Kündigungsfrist kündigen.